Kurzurlaub im Mühlenviertel

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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen


Gastaufnahmevertrag


Präambel


Eine vom Gast vorgenommene und vom Vermieter akzeptierte Reservierung von Zimmern bzw. Appartments/Ferienwohnungen begründet zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis, den Beherbergungs- und Gastaufnahmevertrag. Dieser kann, wie alle Verträge des bürgerlichen Rechts, nicht von einer Partei einseitig gelöst werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Vertrag schriftlich oder mündlich (telefonisch) geschlossen wurde. Ebenso ist unerheblich zu welchem Zeitpunkt eine Buchung rückgängig gemacht werden soll. Als Schutz vor unvorgesehenen Risiken (Krankheiten), die zur Annulierung führen können, empfehlen wir den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.

Die aus den Beherbergungsverträgen resultierenden Vertragsrechte und -pflichten sind oft nicht bekannt. Solange keine Schwierigkeiten auftreten, die eine rechtliche Klärung der gegenseitigen Vertragspositionen erfordern, mag diese Unkenntnis nicht als unangenehm empfunden werden. Problematisch wird es aber meistens dann, wenn Vertragspartner in Unkenntnis der Rechtslage Rechte aus dem Vertrag für sich in Anspruch nehmen wollen, die ihnen die Rechtsordnung nicht zubilligt Solche Fälle treten meistens dann auf, wenn der Gast ein einmal reserviertes Zimmer wieder abbestellen will.


Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmenvertrag

§ 1 Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt worden ist.

§ 2 Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

§ 3 Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.

§ 4 Der Gast ist verpflichtet, hei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen bei Übernachtungen (FeWo) 10%, bei Übernachtung/Frühstück 20% des Übernachtungspreises, bei Halbpension 30%, bei Vollpension 40% des Pensionspreises.

§ 5a Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
§ 5b Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu bezahlen.

§ 6 Stornierungsfristen
Erfolgt eine Stornierung oder reist der Gast nicht an, gilt hinsichtlich der Stornokosten folgendes:
Bis 7 Tage vor Reiseantritt kostenfrei
bis 2 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
bis 1 Tag vor Reiseantritt und bei Nichterscheinen 80 % des Reisepreises

Der Vermieter ist berechtigt, direkt dem Gast die Kosten für die Übernachtungen in Rechnung zu stellen, insofern die Unterkunft nicht weitervermittelt werden konnte. Insofern der Vermieter eigene AGB mit Stornierungsregelungen in das Buchungssystem des FVV Rosenbach/ Vogtl. e.V. einstellt, gelten für die Ansprüche des Vermieters gegen den Gast bei Stornierungen die in den AGB des Vermieters enthaltenen Regelungen. Ansprüche gegen den FVV Rosenbach/ Vogtl. e.V. bestehen nicht.
§ 7 Leistungsstörungen / Reklamationen / Überbuchung
Werden von Dritten Ansprüche gegen den FVV geltend gemacht, die sich auf die Schlechterfüllung oder die Nichterbringung der Leistung des Vermieters begründen, so leitet der FVV die Anspruchsanmeldung des Dritten dem Vermieter zur Stellungnahme zu. Der Vermieter ist verpflichtet, zu den geltend gemachten Ansprüchen des Dritten innerhalb von 10 Tagen schriftlich gegenüber dem FVV Stellung zu nehmen und berechtigte Ansprüche gegenüber dem Kunden zu befriedigen. Sollte der Vermieter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht zur Verfügung stellen, so ist der FVV berechtigt, auf Kosten des Vermieters dem Kunden eine gleichwertige Ersatzleistung anzubieten. Sollte eine gleichwertige Ersatzleistung nicht möglich sein, so ist der FVV berechtigt, dem Kunden auf Kosten des Vermieters die Leistung einer höheren Kategorie zur Verfügung zu stellen. Der FVV wird sich dabei bemühen, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Der Vermieter ist ohne vorherige Zustimmung des FVV nicht berechtigt, über den FVV gebuchte Gäste in ein anderes Haus umzubuchen. Bei durch den Gast nachgewiesenen Mängeln der Leistung des Vermieters ist der FVV berechtigt, weitere Vermittlungen des Vermieters nicht vorzunehmen, bis eine Besichtigung des Objektes des Vermieters durch den Vermieter ermöglicht wird

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Ort der Beherbergungseinrichtung. Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche ist der Sitz der für jeweiligen Vermieter zuständigen Gerichte. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam und/oder ungültig sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn bei der Durchführung des Vertrages Regelungslücken offenbar werden.
Stand: 2021